Satzung

Satzung

 


Satzung
des Vereins
“Ideenschmiede und Werkkreis Henrichshütte”
vom 11.05.1993
in der Fassung der am
12.04.1996
12.03.2002
27.01.2004
10.02.2006
04.04.2008
und
10.07.2013
beschlossenen Änderungen.


§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.) Der Verein “Ideenschmiede und Werkkreis Henrichshütte” mit Sitz in Hattingen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist das Angebot für sinnvolle Freizeitbeschäftigung und Pflege der
Hüttengeschichte.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Einrichtung und Unterhaltung handwerklicher
Werkstätten, u.a. für männliche und weibliche Sozialpläner, Rentner, Arbeitslose, Schüler und
Jugendliche.
Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge
– sinnvolle Freizeitgestaltung für Jugendliche
– Betreuung arbeitsloser Jugendlicher, die Schwierigkeiten haben, einen Ausbildungsplatz zu
finden
– Betreuung und Förderung der bereits bestehenden Jugendgruppe
Förderung kultureller Zwecke
– Pflege und Unterhaltung von Kulturwerten, z.B. alte Maschinen von der Henrichshütte
Förderung der Denkmalpflege
– Erstellung einer Erinnerungsstätte
Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege
– Sammeln und Zusammenstellen von Erzeugnissen, z.B. von der Henrichshütte
2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in
der abgekürzten Form “e. V.”
§ 2
Eintritt der Mitglieder
1.) Mitglieder des Vereins können jede natürliche Person sowie juristische Personen werden.
2.) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3.) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5.) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6.) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 3
Austritt der Mitglieder
1.) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2.) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31. Dezember
eines Jahres zulässig.
3.) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2)
ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.


§ 4
Ausschluß der Mitglieder
1.) Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss.
2.) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3.) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
4.) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschliessenden Mitglied mindestens zwei Wochen
vor der Versammlung mitzuteilen.
5.) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß
entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6.) Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
7.) Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den
Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 5
Streichung der Mitgliedschaft
1.) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2.) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied bis zum Ende des zweiten Quartals
mit seinem Beitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen von der Absendung der Mahnung an voll
entrichtet. Die Mahnung muß schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des
Mitglieds gerichtet sein.
3.) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4.) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5.) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen
Mitglied nicht bekannt gegeben wird.
6.) Mit der Streichung der Mitgliedschaft werden alle sonstigen Verträge zwischen Verein und
Mitglied fristlos gekündigt.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
1.) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2.) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
3.) Der Beitrag ist jährlich im voraus fällig und ist im I. Quartal des betreffenden Jahres zu zahlen.
Bei Eintritt in den Verein ist der volle Jahresbeitrag sofort fällig.
4.) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7
Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der erweiterte Vorstand
c) der Vorstand


§ 8
Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem
Kassierer; sie müssen Vereinsmitglieder sein.
Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unstatthaft.
2.) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft
vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und eines der Schriftführer
oder Kassierer sein muß.
3.) Weiterhin ist ein Stellvertreter für den Kassierer zu wählen.
4.) Die Mitgliederversammlung wählt Beisitzer für die Bereiche:
– Objektpflege (Objektwart) – Werkstatt – Schreinerei – Jugendgruppe –Frauengruppe –
Öffentlichkeitsarbeit.
5.) Der geschäftsführende Vorstand, der stellvertretende Kassierer sowie die Beisitzer bilden den
erweiterten Vorstand.
6.) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
7.) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 9
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß
zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke
(und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als
1.000 DM (i. W. Eintausend Deutsche Mark)
nach Umstellung der Währung ab 01.01.2002; 511,29 Euro
( i. W. Fünfhundertelf ) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 10
Berufung der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich,
möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres,
b.) bei Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands binnen drei
Monaten.
2.) Der Vorstand hat der nach Absatz 1 zu berufenen Mitgliederversammlung einen
Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die
Entlastung des Vorstands zu beschließen.
§ 11
Prüfung der Jahresrechnung durch die Kassenprüfer
1.) Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre mindestens zwei Kassenprüfer, die vor
Rechnungsabschluß eine Kassenprüfung vornehmen und in der Mitgliederversammlung
hierüber Bericht erstatten.
2.) Mindestens ein Kassenprüfer ist alle zwei Jahre neu zu wählen. Wiederwahl ist nur einmal
möglich.


§ 12
Form der Berufung
1.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer
Woche zu berufen.
2.) Die Berufung der Versammlung muß die vorgesehene Tagesordnung beinhalten.
3.) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift.
§ 13
Beschlußfähigkeit
1.) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
2.) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der
Vereinsmitglieder erforderlich.
3.) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen
seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4.) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis zu erhalten, daß die neue
Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig
ist.
§ 14
Beschlußfassung
1.) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Schriftlich und geheim ist abzustimmen, wenn die
Mehrheit daß beschließt.
2.) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3.) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4.) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 15
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1.) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2.) Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben.
3.) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 16
Auflösung des Vereins
1.) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2.) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hattingen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.


Hattingen, 07. Juli 1993 (mit letzter Änderung vom 10.07.2013)
Anmerkung:
Die am 12. April 1996 beschlossenen Änderungen betreffen:
§ 1 Abs. 1; § 2 Abs. 1; § 6 Abs. 2; § 8 Abs. 1 bis 4; § 11 Abs. 1 u. 2; §15 Abs. 2.
Die am 12. März 2002 Beschlossenen Änderungen betreffen:
§ 8 Abs.1 u.2; § 9
Die am 27.01.2004 beschlossenen Änderungen betreffen:
§ 5 Absatz 2, Satz 1 und 2 sowie die Hinzufügung von Absatz 6
Die am 10.02.2006 beschlossenen Änderungen betreffen:
§ 8 Absatz 2
Die am 04.04.2008 beschlossenen Änderungen betreffen
§ 8 Absatz 1-2-3-4-5
Die am 10.07.2013 beschlossenen Änderungen betreffen
§ 16 Absatz 3

 

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Ideenschmiede Satzung 10-07-13

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